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27.03.2020

Kleingärten in Zeiten der Corona-Pandemie

Die aktuelle Corona-Pandemie sorgt auch bei vielen Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern für Verunsicherung. Momentan erreichen den BDG zahlreiche Anfragen, ob der Aufenthalt auf der eigenen Parzelle noch erlaubt ist.

Diese Frage ist nicht pauschal für das gesamte Bundesgebiet zu beantworten. Denn maßgeblich dafür sind die momentan geltenden Allgemeinverfügungen der Länder, die auf der Homepage der jeweiligen Landesregierung zu finden sind. Ebenso haben Kreise und Kommunen teilweise eigene Allgemeinverfügungen erlassen, die noch weitergehende Einschränkungen vorsehen.

Im Hinblick auf die am 26.03.2020 geltenden Allgemeinverfügungen der Länder ist dem BDG keine Regelung auf Landesebene bekannt, die die Nutzung von Kleingärten verbietet. Die sächsische Landesregierung hält die Kleingärten für so wichtig, dass sie diese sogar explizit in der Verordnung erwähnt hat. In Thüringen hat der Ministerpräsident im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung auf die Kleingärten verwiesen. In Berlin wird ausdrücklich die „gärtnerische Tätigkeit“ als zulässig genannt.

Generell kann man annehmen, dass der Aufenthalt auf der eigenen Parzelle als Bewegung an der frischen Luft / im Freien momentan zulässig ist.

Ausgehend von dieser Annahme empfiehlt der BDG im Sinne der eigenen Gesundheit neben den jeweils geltenden Regelungen der Länder, Kreise und Kommunen mindestens folgende Regeln einzuhalten:

Auf der Parzelle:

  • Nutzung nur durch Pächterinnen und Pächter und durch die zum Haushalt zugehörigen Personen.
  • Partys, private Treffen oder sonstige Aktivitäten mit anderen Personen sind zu unterlassen.

Auf den Gemeinschaftsflächen sowie auf dem Weg zu den Gärten sind die Anordnungen der Allgemeinverfügungen zu beachten:

  • Personen müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten.
  • Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt.