StartseiteAktuellesPressarchivHinweise für das Kleingartenwesen in Coronazeiten
03.08.2020

Hinweise für das Kleingartenwesen in Coronazeiten

Generell kann man annehmen, dass der Aufenthalt auf der eigenen Parzelle als Bewegung an der frischen Luft / im Freien auch unter Corona-Bedingungen zulässig ist.

Der BDG empfiehlt im Sinne der eigenen Gesundheit neben den jeweils geltenden Regelungen der Länder, Kreise und Kommunen mindestens folgende Regeln einzuhalten:

Auf der Parzelle:

  • Nutzung nur durch Pächterinnen und Pächter und durch die zum Haushalt zugehörigen Personen.
  • Partys, private Treffen oder sonstige Aktivitäten mit anderen Personen sind zu unterlassen.

Auf den Gemeinschaftsflächen sowie auf dem Weg zu den Gärten sind die Anordnungen der Allgemeinverfügungen zu beachten:

  • Personen müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten.
  • Für soziale Kontakte gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum.

Dabei gilt weiterhin: Maßgeblich sind die geltenden Verordnungen der Länder und eventuell der Kommunen. Eine Verlinkung auf die einzelnen Landesvorschriften finden Sie hier:  Bundeslandregelungen

Bitte beachten Sie, dass einzelne Kommunen auch Verfügungen erlassen haben könnten, die über die von den Länderverordnungen vorgesehenen Einschränkungen hinausgehen.

Mit der vorgenommenen Verlängerung der Ausnahmeregelungen für Vereine hat der Gesetzgeber auch Vorsorge getroffen, damit Vereine möglichst nicht gezwungen sind in der jetzigen Situation Mitgliederversammlungen abzuhalten:  Verlängerung der Amtsdauer von Vorständen

Vor diesem Hintergrund sollte nach wie vor sehr kritisch geprüft werden, ob die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht nur zulässig, sondern auch wirklich nötig ist.  Vereinrechtliche Folgen der Corona-Pandemie

Sollte tatsächlich eine Beschlussfassung durch die Mitglieder zwingend notwendig sein, gibt der folgende Beitrag ein Hinweis darauf, wie diese Beschlussfassung herbeigeführt werden kann: 
Die Mitgliederversammlung unter Corona-Bedingungen

 

 

 

Gesetzgeber verlängert coronabedingte Ausnahmen im Vereinsrecht  

Autor RA Duckstein, Auszug aus DER FACHBERATER Ausgabe IV 2020

Auch gut zehn Monate nach dem erstmaligen Auftreten in Deutschland bringt die COVID-19-Pandemie zahlreiche Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens mit sich. Dies betrifft auch und insbesondere das Vereinsleben.

Aufgrund der damaligen Entwicklungen der Corona-Pandemie hatte der Bundestag am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, COVID-19-Abmilderungsgesetz, beschlossen. Der Bundesrat hatte am 27.03.2020 zugestimmt, das Gesetz trat am 01.04.2020 in Kraft. Die Gültigkeit des Gesetzes war zunächst bis zum 31.12.2020 beschränkt.

Aufgrund des Wiederansteigens der Infektionszahlen im Herbst 2020 hat die Bundesregierung nunmehr eine Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Kraft gesetzt.

Nach dieser Verordnung sind die vorübergehenden Erleichterungen für Vereine und sonstige Körperschaften, die mit dem COVID-19- Abmilderungsgesetz eingeführt worden sind, bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Für Kleingärtnervereine und -verbände sind insbesondere die Regelungen in Art. 2 § 5 des Gesetzes interessant, auf die im Folgenden nochmals eingegangen wird.

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1. Verlängerung der Amtsdauer von Vorständen

Autor RA Duckstein

Art. 2 § 5 Abs. 1 des Abmilderungsgesetzes legte zunächst fest, dass Vorstände, deren Amtszeit im Jahr 2020 auslaufen würde, auch dann im Amt bleiben, wenn die Satzung des Vereines keine Verlängerungsklausel enthält. Diese Frist ist durch die Verlängerungsverordnung auch auf das Jahr 2021 ausgedehnt worden.

Das bedeutet, dass ein Vereins-/Verbandsvorstand auch dann im Amt bleibt, wenn die satzungsmäßige Amtszeit in den Jahren 2020 oder 2021 ablaufen würde. Das gilt unabhängig davon, ob die Satzung eine Klausel dergestalt enthält, dass der Vorstand dann bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt bleibt. Der Verein/Verband bleibt also handlungsfähig.

Nicht ausgeschlossen ist durch die jetzt verlängerte Klausel jedoch die Möglichkeit, dass ein Vorstand sein Amt niederlegt oder dass die Mitgliederversammlung oder ein anderes zuständiges Organ Vorstandsmitglieder abberuft. In diesen Fällen scheidet das jeweils betroffene Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, die Klausel der Verlängerung der Amtszeit greift nicht.

Das weitere Verfahren in derartigen Fällen hängt dann von der jeweiligen Satzungsgestaltung ab. Enthält die Satzung des jeweiligen Vereines/Verbandes das sogenannte Selbstergänzungsrecht des Vorstandes, so kann dieser für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern Ersatzmitglieder bestellen.

Enthält die Satzung keine solche Regelung, muss geprüft werden, ob der Verein auch nach dem Ausscheiden des jeweiligen Vorstandsmitgliedes noch ausreichend handlungsfähig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird in vielen Fällen das Abhalten einer Mitgliederversammlung auch unter den Pandemiebedingungen erforderlich sein (Näheres dazu im Folgenden).

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2. Die Mitgliederversammlung unter Corona-Bedingungen

Autor, RA Duckstein

1. Notwendigkeit der Mitgliederversammlung?
2. Präsenzversammlungen
3. (Teil-)virtuelle Mitgliederversammlungen
4. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren („Briefwahl“)
5. Vorstandsbeschlüsse
6. Schlussfolgerungen für die Zeit nach Corona

 

1. Notwendigkeit der Mitgliederversammlung?

In Anbetracht der pandemiebedingten Umstände sowie der nicht notwendigen Neuwahl bei abgelaufenen Amtszeiten sollte in jedem Fall geprüft werden, ob eine Mitgliederversammlung zwingend erforderlich ist. Diese wäre, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, mit einem nicht unerheblichen organisatorischen und gegebenenfalls finanziellen Aufwand verbunden, denn es muss unbedingt verhindert werden, dass derartige Zusammenkünfte zur weiteren Verbreitung des COVID-19-Virus beitragen.

Es sollte also in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Mitgliederversammlung bzw. die dort beabsichtigten Beschlussfassungen erforderlich sind. Dabei gilt es natürlich auch zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Vereine bereits im Jahr 2020 keine Mitgliederversammlung durchgeführt hat. Es wäre also auch zu prüfen, ob ein weiteres Aufschieben etwaiger Beschlussfassungen auch über das Jahr 2020 hinaus, etwa bis zur Mitte des Jahres 2021 möglich ist. zurück
 

2. Präsenzversammlungen

Üblicherweise werden in Kleingärtnervereinen und -verbänden Mitgliederversammlungen gemäß der Regelung in § 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als körperliche Mitgliederversammlung (Präsenzversammlung) abgehalten. Zu diesem Zweck treffen sich die Vereinsmitglieder an einem bestimmten Ort und regeln die Vereinsangelegenheiten.

Aufgrund der damaligen Pandemie-Entwicklung waren derartige Präsenzveranstaltungen zunächst bundesweit verboten. Dieses generelle Verbot ist im Zuge der Aufhebung von Beschränkungen weitgehend aufgehoben worden, jedoch haben die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Abhaltens von Präsenzveranstaltungen – auch für Vereine und Verbände – erlassen.

Die Länder behalten sich zudem vor, je nach Pandemieentwicklung, die jeweiligen Bedingungen anzupassen. Es ist also in jedem Einzelfall erforderlich, sich rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung einen Überblick darüber zu verschaffen, was im jeweiligen Bundesland, teilweise sogar in der jeweiligen Kommune für die Durchführung von Versammlungen gilt.

Die Internetadressen der einzelnen Bundesländer, unter denen Sie die zu dem betreffenden Zeitpunkt gültigen Corona-Regelungen nachlesen können, haben wir für Sie unter https://www.kleingarten-bund.de/de/Aktuelles/Verlaengerung-coronabedingter-Ausnahmen-im-Vereinsrecht/Allgemeinverfuegung-der-Laender/ zusammengestellt. Seit Ende Oktober 2020 veröffentlicht der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) darüber hinaus auf seiner Internetseite eine wöchentlich aktualisierte Aufstellung der jeweiligen Verordnungen bzw. sonstigen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

Wo derartige Präsenzveranstaltungen zulässig sind, müssen die entsprechenden landesrecht- lichen Dokumentations-, Abstands- und Hygienebedingungen bei der Versammlung selbst sowie auch beim Einlass zur Versammlung berücksichtigt werden. Insbesondere die einzuhaltenden Abstandsregelungen führen erfahrungsgemäß dazu, dass Versammlungen mit mehr als 50 Teilnehmern nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich sind und für diesen Fall sehr großräumige Versammlungsörtlichkeiten gewählt werden müssen.  zurück
 

3. (Teil-)virtuelle Mitgliederversammlungen

Da dem Gesetzgeber diese Problematik durchaus bewusst war und ist, hat er in Art. 2 § 5 Abs. 2 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen ganz oder teilweise unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel (virtuell) durchzuführen.

Auf den ersten Blick erscheint die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung im Kleingärtnerverein wenig praktikabel, da unter Umständen die Altersstruktur von Kleingärtnervereinen vermuten lässt, dass zumindest ein Teil der Vereinsmitglieder nicht über die entsprechende Kommunikationstechnik verfügt oder im Umgang mit dieser nicht geübt ist.

Dieser zweifellos vorhandene Umstand muss jedoch nicht zwingend dazu führen, dass die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung völlig auszuschließen ist. So wäre es beispielsweise ohne Weiteres möglich, die Mitgliederversammlung in mehrere Kleingruppen aufzuteilen. So könnte sich an verschiedenen Orten jeweils eine bestimmte Anzahl von Vereinsmitgliedern unter Einhaltung der Abstands- und Hygienebedingungen treffen und gemeinsam die Mitgliederversammlung am Computer bzw. Laptop verfolgen.

Dabei sollte in jeder der Kleingruppen mindestens ein Vereinsmitglied anwesend sein, das über die entsprechende Technik sowie Kenntnisse und Erfahrungen mit derartigen virtuellen Versammlungen verfügt. Die jeweilige Mitgliederversammlung könnte dann etwa über Beamer oder großformatige Fernsehgeräte für die Teilnehmer erlebbar gemacht werden.

Eine andere Alternative wäre es, denjenigen Teil der Mitglieder, der nicht virtuell teilnehmen kann oder will, an einem bestimmten Ort unter Einhaltung der Abstands- und Hygienebedingungen zu versammeln, der übrige Teil der Mitglieder könnte virtuell an der Versammlung teilnehmen.

Für die Durchführung der virtuellen Mitgliederversammlung sind jedoch einige Vorbereitungen zu treffen. So ist zunächst eine virtuelle Plattform auszuwählen, die die Kommunikation zwischen den Versammlungsteilnehmern und dem Versammlungsleiter sowie den Versammlungsteilnehmern untereinander in Echtzeit ermöglicht. Hierfür existieren auf dem Markt verschiedene Konferenz-Software-Lösungen, die häufig auch gleichzeitig Abstimmungstools sowie bestimmte Zugangs- kontrollen enthalten. Nicht zuletzt ist bei der Auswahl des jeweiligen Anbieters auf die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen zu achten.

Die Einladung zur vollständig oder teilweise virtuellen Mitgliederversammlung unterscheidet sich zunächst nicht von der Einladung zu einer Mitgliederversammlung allgemein. Insbesondere sind als Voraussetzung für die Wirksamkeit der zu fassenden Beschlüsse die jeweiligen Beschlussgegenstände hinreichend genau in der Tagesordnung festzuhalten.

Darüber hinaus sollten den Mitgliedern die Details der virtuellen Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, so vor allem eventuell notwendige Einwahldaten und gegebenenfalls persönliche Passwörter. Auch sollte das Procedere der Teilnahme und die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte erläutert werden.

Zu prüfen wären auch die Abstimmungsmodalitäten, insbesondere ob es möglich ist, eine offene Abstimmung, etwa per Handzeichen zu erfassen und die jeweiligen Stimmen zu sammeln. Bei größeren Teilnehmerzahlen empfiehlt es sich, eine Abstimmungssoftware zu nutzen, auch hier sind verschiedene Anbieter auf dem Markt.

Letztlich ist darauf zu achten, dass eine entsprechende Dokumentation/Protokollierung gerade der gefassten Beschlüsse erfolgt, auch hier sollte eine Konferenz- bzw. Abstimmungssoftware gewählt werden, die das Herunterladen entsprechender Listen ermöglicht. Ansonsten sind die jeweiligen Abstimmungsergebnisse bzw. Anwesenheitszahlen durch einen oder mehrere Protokollführer zu erfassen. zurück
 

4. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren („Briefwahl“)

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Vorbereitung und Durchführung einer virtuellen bzw. gemischten Mitgliederversammlung einen beträchtlichen organisatorischen, teilweise auch finanziellen Aufwand erfordern. Diesen Aufwand werden insbesondere kleinere Vereine nicht betreiben wollen.

Für diese Vereine eröffnet das COVID-19-Abmilderungsgesetz in Art. 2 § 5 Abs. 3 die Möglich- keit, Beschlüsse auch außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren („Briefwahl") zu fassen. Auch diese Möglichkeit ist  bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Nach den gesetzlichen Regelungen in § 32 Abs. 2 BGB war eine solche Beschlussfassung auch vor der Pandemie möglich, jedoch mussten ausnahmslos alle Mitglieder des Vereines dem jeweiligen Beschluss zustimmen. Diese Hürde war in der Praxis so gut wie nicht zu überspringen.

Nach der jetzt verlängerten Regelung können Vereine/Verbände Beschlüsse im Umlaufverfahren dann fassen, wenn alle Vereinsmitglieder beteiligt worden sind, ihnen eine Frist sowie ein Weg zur Abgabe der jeweiligen Stimme aufgezeigt wurden und sich bis zu dem bestimmten Zeitraum mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder in Textform an der Abstimmung beteiligt hat.

Natürlich muss auch der betreffende Beschlussgegenstand die jeweils erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen. Von dieser Möglichkeit haben in den letzten Monaten mehrere Vereine/Verbände erfolgreich Gebrauch gemacht.

In der Praxis hat es sich bewährt, der Einladung ein Schreiben beizufügen, in dem auf die Notwendigkeit der beabsichtigten Beschlussfassung sowie auf das Verfahren unter Bezugnahme auf die geänderten gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen wird. Empfehlenswert ist es auch, dem Anschreiben vorbereitete Stimmzettel beizufügen, die den jeweiligen Beschlussgegenstand sowie die möglichen Stimmen (beispielsweise „Ja", „Nein", „Enthaltungen") beinhalten.

Notwendig ist darüber hinaus, dass den Mitgliedern mindestens ein Weg zur Übersendung der Stimmzettel an den Verein (per Post, E-Mail) aufgezeigt und eine Frist zur Abgabe der Stimmen gesetzt wird. Bewährt hat sich auch die Praxis, den Mitgliedern mitzuteilen, wann, wo und durch wen die Stimmenauszählung erfolgt. Letztlich muss den Mitgliedern selbstverständlich das Ergebnis der Auszählung der Stimmen mitgeteilt werden. zurück

 

5. Vorstandsbeschlüsse

Rechtlich umstritten ist die Frage, ob die Regelungen in Art. 2 § 5 des Gesetzes auch auf Vor- standssitzungen anzuwenden sind. Hierfür spräche zunächst der Verweis in § 28 BGB, wonach für die Beschlussfassung des Vorstandes dieselben Regeln gelten, die für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung anzuwenden sind, zumindest immer dann, wenn die Satzung keine anderweitige Regelung enthält.

Eine offizielle Stellungnahme der Bundesregierung bzw. des Gesetzgebers stand jedoch bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch aus. In jedem Fall ist eine erleichterte Beschlussfassung eines Vorstandes immer dann möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder dem jeweiligen Verfahren zustimmen. zurück
 

6. Schlussfolgerungen für die Zeit nach Corona

Die geänderten gesetzlichen Regelungen im Zuge der COVID-19-Pandemie sollten bei den Vereinen und Verbänden Anlass dazu geben, die Satzungsregelung im jeweiligen Verein/Verband zu hinterfragen und zu prüfen, ob und inwieweit jetzt vom Gesetzgeber eröffnete erleichterte Beschlussfassungsmöglichkeiten auch für die Zeit nach der Pandemie gelten sollen. Aus der Sicht des Verfassers kämen etwa Regelungen wie die erleichterte Beschlussfassung im Umlaufverfahren sowie die mögliche Abhaltung von Vorstandssitzungen unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationsmitteln infrage.

Nicht zuletzt sollten die Vereine/Verbände prüfen, ob hinsichtlich der Amtsdauer des Vorstandes sowie hinsichtlich des Selbstergänzungsrechts der Vorstände Regelungen noch aufgenommen werden sollen. zurück

Vereine/Verbände können Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn alle Vereinsmitglieder beteiligt wurden, ihnen eine Frist sowie ein Weg zur Abgabe ihrer Stimme aufgezeigt wurden und sich mindestens die Hälfte der Mitglieder in Textform an der Abstimmung beteiligt hat.

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