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12.01.2021

Vereinsrelevante Neuerungen 2021

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht

Der Gesetzgeber hat die sogenannte "Übungsleiterpauschale" des § 3 Nr. 26 EStG auf 3.000,00 EUR im Jahr und die sogenannte "Ehrenamtspauschale" des § 3 Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr deutlich erhöht.

 

Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung bei kleinen Vereinen und Verbänden

Generell hat der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO um 10.000,00 EUR auf 45.000,00 EUR zahlreiche kleine Vereine von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit.

Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 wurde § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO dahingehend ergänzt, dass die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung keine Anwendung findet auf Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr den Betrag von 45.000.00 EUR nicht überschritten haben. Zusammenzurechnen sind wirklich alle Einnahmen, also die des ideellen Bereichs (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden), des Zweckbetriebs (z.B. Eintrittsgelder eines Musikvereins für Konzerte, Teilnahmeentgelte für Sportkurse bei Sportvereinen), der Vermögensverwaltung (z.B. Einnahmen aus Verpachtung von Immobilien) und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z.B. Verkauf von Speisen und Getränken etc.).

Dadurch sind alle Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr insgesamt 45.000,00 EUR nicht überschreiten für das betroffene Jahr auch nicht mehr verpflichtet, durch entsprechende Aufzeichnungen prüfbar zu machen, ob die Mittel jenes Jahres spätestens zum Ende des übernächsten Jahres für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden oder in eine wirksam gebildete Rücklage eingestellt worden sind. Das erleichtert die Finanzverwaltung dieser Vereine und Verbände immens. 

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:

https://www.rkpn.de/gemeinnuetzigkeitsrecht/veroeffentlichungen/steuerfreiheit-der-gemeinnuetzigen-ausgedehnt.html