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29.01.2021

Weitere coronabedingte Regelungen zur Mitgliederversammlung

Gesetzgeber erlässt weitere coronabedingte Regelungen zur Mitgliederversammlung

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie hat der Bundestag am 22.12.2020 das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ erlassen. In diesem Gesetz sind auch Regelungen bezüglich der Mitgliederversammlung von Vereinen sowie zur Tätigkeit der Vorstände von Vereinen und Verbänden enthalten, die am 01.03.2021 in Kraft treten.
 

Festlegung des Vorstandes zur Teilnahme an virtueller Mitgliederversammlung
In der bisherigen Corona-Ausnahme-Regelung war festgelegt, dass der Vorstand eines Vereines auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen kann, ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Mitgliederrechte auf dem Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
Hierbei war die rechtliche Frage aufgetreten, wie damit umzugehen ist, wenn Mitglieder erklären, dass die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für sie unzumutbar sei. Dies hätte unter Umständen zu begründeten Anfechtungen von virtuell gefassten Versammlungsbeschlüssen führen können.

In der neuen Regelung hat der Gesetzgeber dem Vorstand nunmehr auch die Möglichkeit gegeben, auch ohne Satzungsbestimmung festzulegen, dass die Mitglieder an der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen müssen. Dies bedeutet, dass der Vorstand verbindlich festlegen kann, dass ausschließlich eine virtuelle Mitgliederversammlung stattfindet. Dies ist mit der rechtlichen Situation vergleichbar, wenn die Satzung eine verbindliche Regelung der virtuellen Mitgliederversammlung enthält.

Der Einwand, dass die Nutzung telekommunikativer Mittel für den Einzelnen unzumutbar sei, ist damit abgeschnitten. Ungeachtet dieser rechtlichen Möglichkeit sollte ein Vorstand hiervon jedoch nur Gebrauch machen, wenn der überwiegende Teil der Vereinsmitglieder an einer virtuellen Mitgliederversammlung tatsächlich teilnehmen kann.
 

Mitgliederversammlung kann verschoben werden
Ebenfalls neu in das Gesetz eingefügt wurde in § 5 ein Abs. 2a. Danach ist der Vorstand abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass die Mitgliederversammlung ohne Nachteile für den Verein oder den Vorstand verschoben werden kann. Das gilt, solange Kontaktbeschränkungen o. ä. Auflagen bestehen, und die anstehenden Beschlussfassungen nicht unabdingbar sind.
 

Mitgliederversammlung kann weiterhin erzwungen werden
Vom Gesetz unberührt blieb die Bestimmung des § 37 BGB, wonach 1/10 der Mitglieder des Vereins oder aber die in der Satzung vorgesehene Minderheit die Durchführung einer Mitgliederversammlung erzwingen kann. Dieses Recht besteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23.11.2020 auch unter Pandemiebedingungen, da auch derzeit die Möglichkeit der Durchführung von Mitgliederversammlungen bzw. schriftlicher Beschlussfassungen besteht.
 

Virtuelle Versammlungen und schriftliche Beschlussfassung für Vorstände und andere Vereinsorgane möglich
Letztlich hat der Gesetzgeber durch einen neu eingefügten Abs. 3a in § 5 klargestellt, dass die Möglichkeiten der virtuellen Versammlung sowie der schriftlichen Beschlussfassung auch für Beschlüsse des Vorstandes sowie anderer Vereinsorgane gilt. Dies war in der Vergangenheit teilweise bezweifelt worden.
 

Karsten Duckstein
Rechtanwalt